AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Hecker Motorradteile und -service

1. Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot

(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Versendung erfolgt in handelsüblicher Verpackung. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Interesse und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind dem Beförderungsunternehmen bei Ablieferung anzuzeigen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Lieferpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(7) Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.
(8) Bei einem Kaufvertrag durch Bestellung über Internet ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis vor Lieferung zu entrichten.

4. Lieferzeit

(1) Angegebene Liefertermine sind unverbindlich. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz wenn eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist und uns ein grobes Verschulden an der Verzögerung trifft.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Ereignisse außerhalb unseres Einflußbereiches wie höhere Gewalt, Betriebs- oder Transportstörungen oder sonstige außergewöhnliche Umstände im eigenen oder fremden Betrieb berechtigen uns, nach angemessener Nachfristsetzung zurückzutreten.
(4) Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Auftraggeber entsprechend nachfolgenden Absätzen zu.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Woche der Verspätung 0,5 v. H., insgesamt aber max. 5 v. H. vom Wert des (Teil-)Auftrages als Verzugsschaden zu fordern.
(6) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Wir haften darüber hinausgehend für die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.
(7) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
(8) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(9) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftraggeber noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus der Haftung für Mängel der Lieferung entgegenzunehmen.
(4)

6. Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern er Kaufmann ist.
(2) Der Mangel ist schriftlich und unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Material, Transport-, Wege- und Arbeitskosten. In allen Fällen werden nur die angemessenen Kosten erstattet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
(5) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggeber- gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere auf Kündigung und Minderung - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggeber.
(6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 BGB geltend macht sowie wegen wesentlicher Vertragsverletzungen. Die Haftung ist aber auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind.
(8) Über den Rahmen der in Absatz (4) und (5) vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(9) Die Mängelgewährleistungsrechte bei Lieferung von gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

7. Zugesicherte Eigenschaften

In der Abgabe der EU-Konformitätserklärung bzw. in der Benutzung des CE-Zeichens liegt keine Zusicherung von Eigenschaften.

8. Haftung aus unerlaubter Handlung

(1) Soweit gemäß § 6 Abs. 4 - Abs. 6 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
(2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie zugesicherten Eigenschaften.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Ansprüche aus Abs. (1) - (3) verjähren spätestens nach 2 Jahren, sofern die gesetzlichen Fristen nicht kürzer bemessen sind.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung einer Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Liefersache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Auftraggeber wird stets für uns vorgenonmmen. Wird der Liefergegenstand mit
anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber erwarb das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggeber insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11. Speicherung von Daten

Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. §§ 26, 34 BDSG).

12. Anzuwendendes Recht

Für den Vertrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.